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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §95 Abs2 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/09/0038 B 25. Juni 2013 RS 4Stammrechtssatz
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem rechtskräftigen Spruch eines Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Diese Bindung umfasst die Feststellung von sowohl die äußere als auch die innere Tatseite betreffenden Tatsachen.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem rechtskräftigen Spruch eines Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Diese Bindung umfasst die Feststellung von sowohl die äußere als auch die innere Tatseite betreffenden Tatsachen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090144.X05Im RIS seit
28.01.2014Zuletzt aktualisiert am
12.03.2014