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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §20 Abs1 Z3a idF 2012/I/120;Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3a BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 120/2012 dieser mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Novelle wird das Dienstverhältnis eines Beamten durch eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB von Gesetzes wegen aufgelöst ("dienstrechtlicher Amtsverlust"), und zwar unabhängig vom Strafausmaß. Diese Regelung wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage damit begründet, dass strafgerichtliche Verurteilungen wegen dieser Straftaten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden Beamtinnen und Beamten und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv schädigten, dass es zu seiner Wiederherstellung einer sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf (vgl. 2003 BlgNR 24. GP 6). Aus einer später in Kraft getretenen, die Rechtslage für zukünftige Täter verschärfenden Norm darf nicht geschlossen werden, dass die zuvor für eine früher begangene Dienstpflichtverletzung für die Strafbemessung wesentlichen Gründe nunmehr weggefallen seien; maW:Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, dieser mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Novelle wird das Dienstverhältnis eines Beamten durch eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92, 201 bis 217, 312 und 312 a StGB von Gesetzes wegen aufgelöst ("dienstrechtlicher Amtsverlust"), und zwar unabhängig vom Strafausmaß. Diese Regelung wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage damit begründet, dass strafgerichtliche Verurteilungen wegen dieser Straftaten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden Beamtinnen und Beamten und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv schädigten, dass es zu seiner Wiederherstellung einer sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf vergleiche 2003 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 6). Aus einer später in Kraft getretenen, die Rechtslage für zukünftige Täter verschärfenden Norm darf nicht geschlossen werden, dass die zuvor für eine früher begangene Dienstpflichtverletzung für die Strafbemessung wesentlichen Gründe nunmehr weggefallen seien; maW:
Es ist nicht abzuleiten, dass eine früher begangene Dienstpflichtverletzung mit dem Inkrafttreten einer späteren verschärfenden Norm rückwirkend günstiger zu beurteilen wäre, als wenn die spätere Norm nicht in Kraft getreten wäre.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090144.X02Im RIS seit
28.01.2014Zuletzt aktualisiert am
12.03.2014