RS Vwgh 2013/12/17 2013/09/0144

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Veröffentlicht am 17.12.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §71 Abs1 idF 2008/I/147;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des § 71 Abs. 1 LDG 1984 idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind nicht mehr spezialpräventive UND generalpräventive Überlegungen maßgebend, denn das Gesetz verwendet diesbezüglich das Wort ODER, sodass es hinreicht, wenn die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung entweder aus spezial- oder aus generalpräventiven Erwägungen in Erwägung zu ziehen ist (unter Berücksichtigung der in § 71 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 genannten weiteren Gründe; vgl. E 28. Februar 2012, 2011/09/0177; E 15. Dezember 2011, 2011/09/0105).Durch den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des Paragraph 71, Absatz eins, LDG 1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind nicht mehr spezialpräventive UND generalpräventive Überlegungen maßgebend, denn das Gesetz verwendet diesbezüglich das Wort ODER, sodass es hinreicht, wenn die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung entweder aus spezial- oder aus generalpräventiven Erwägungen in Erwägung zu ziehen ist (unter Berücksichtigung der in Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Satz LDG 1984 genannten weiteren Gründe; vergleiche E 28. Februar 2012, 2011/09/0177; E 15. Dezember 2011, 2011/09/0105).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090144.X01

Im RIS seit

28.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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