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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §109 Abs3 impl;Rechtssatz
Ist es nicht zweifelhaft, dass durch die im Spruch des das Disziplinarverfahren gemäß § 49 Slbg LBG 1987 einleitenden Bescheides genannten Handlungen und Unterlassungen des Beamten Dienstpflichten, wie etwa Kontrollpflichten des Vorgesetzten, aber auch den Beamten als Abteilungsleiter treffende Informationspflichten, der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen begründet sein kann, so wird es Aufgabe der Disziplinarbehörde im Disziplinarverfahren sein, zu jedem einzelnen Anschuldigungspunkt konkret festzustellen, - auf Grund welcher Normen oder Sachverhalte (etwa Gesetze, Verordnungen, Dienstanweisungen, individuell erteilte Weisungen, Arbeitsplatzbeschreibung, langjährige unbestrittene Verwaltungsübung; auf die "besondere organisationsrechtlich Rechtslage") der Beamte - zu welchen Kontrollen von Untergebenen (in welchem Umfang) sowie zu welchen eigenen Handlungen innerhalb seines Wirkungsbereiches verpflichtet gewesen ist, - welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen ihm entgegen seinen Verpflichtungen - jeweils in welchen Zeiträumen objektiv vorzuwerfen sind und - in welcher Schuldform ihm die jeweilige Handlung oder Unterlassung zur Last gelegt wird. Dabei wird die Behörde auch darauf zu achten haben, Doppelahndungen desselben Verhaltens auszuschließen.Ist es nicht zweifelhaft, dass durch die im Spruch des das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 49, Slbg LBG 1987 einleitenden Bescheides genannten Handlungen und Unterlassungen des Beamten Dienstpflichten, wie etwa Kontrollpflichten des Vorgesetzten, aber auch den Beamten als Abteilungsleiter treffende Informationspflichten, der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen begründet sein kann, so wird es Aufgabe der Disziplinarbehörde im Disziplinarverfahren sein, zu jedem einzelnen Anschuldigungspunkt konkret festzustellen, - auf Grund welcher Normen oder Sachverhalte (etwa Gesetze, Verordnungen, Dienstanweisungen, individuell erteilte Weisungen, Arbeitsplatzbeschreibung, langjährige unbestrittene Verwaltungsübung; auf die "besondere organisationsrechtlich Rechtslage") der Beamte - zu welchen Kontrollen von Untergebenen (in welchem Umfang) sowie zu welchen eigenen Handlungen innerhalb seines Wirkungsbereiches verpflichtet gewesen ist, - welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen ihm entgegen seinen Verpflichtungen - jeweils in welchen Zeiträumen objektiv vorzuwerfen sind und - in welcher Schuldform ihm die jeweilige Handlung oder Unterlassung zur Last gelegt wird. Dabei wird die Behörde auch darauf zu achten haben, Doppelahndungen desselben Verhaltens auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090121.X05Im RIS seit
05.02.2014Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017