Index
L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §109 Abs3 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/09/0031 E 3. Oktober 2013 RS 1Stammrechtssatz
Selbst das Handeln auf Grund einer Weisung ist per se noch kein Einstellungsgrund, weil nicht jede Weisung "blind" zu befolgen ist (vgl. § 9a Abs. 2 und 3 Slbg LBG 1987). Haben die Ermittlungen nicht ergeben, dass die Befolgung der Weisung keinesfalls gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen oder den Beamten keinesfalls eine Remonstrationspflicht getroffen habe - bei einem höchst komplexen wirtschaftlichen Hintergrund, bei dem durch "unsachgemäße Amtsführung" von einer oder mehreren MitarbeiterInnen des Finanzressorts ein Schaden in vielfacher Millionenhöhe droht - ist dies im Verfahrensstadium der Einleitung nicht ohne weiteres anzunehmen, so ist die Behörde nicht verpflichtet, über die in der Disziplinaranzeige enthaltenen Verdachtsmomente hinausgehende Ermittlungen anzustellen. Die diesbezüglichen Ermittlungen bleiben dem Disziplinarverfahren vorbehalten.Selbst das Handeln auf Grund einer Weisung ist per se noch kein Einstellungsgrund, weil nicht jede Weisung "blind" zu befolgen ist vergleiche Paragraph 9 a, Absatz 2 und 3 Slbg LBG 1987). Haben die Ermittlungen nicht ergeben, dass die Befolgung der Weisung keinesfalls gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen oder den Beamten keinesfalls eine Remonstrationspflicht getroffen habe - bei einem höchst komplexen wirtschaftlichen Hintergrund, bei dem durch "unsachgemäße Amtsführung" von einer oder mehreren MitarbeiterInnen des Finanzressorts ein Schaden in vielfacher Millionenhöhe droht - ist dies im Verfahrensstadium der Einleitung nicht ohne weiteres anzunehmen, so ist die Behörde nicht verpflichtet, über die in der Disziplinaranzeige enthaltenen Verdachtsmomente hinausgehende Ermittlungen anzustellen. Die diesbezüglichen Ermittlungen bleiben dem Disziplinarverfahren vorbehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090121.X04Im RIS seit
05.02.2014Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017