RS Vwgh 2013/12/17 2013/09/0121

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Veröffentlicht am 17.12.2013
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
LBG Slbg 1987 §42;
LBG Slbg 1987 §46 Abs1;

Rechtssatz

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz kann immer nur für die in der Sache selbst abschließend erkennende Behörde gelten, nicht jedoch für den zur Führung der Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten, der bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige zu erstatten hat. Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 1 Slbg LBG 1987 kann der begründete Verdacht auf jede erdenkliche Art erweckt werden. Zur Beurteilung, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, ist der Disziplinarvorgesetzte schon auf Grund des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 42 Slbg LBG 1987 iVm § 46 AVG) berechtigt, alles als Beweismittel heranzuziehen, was einen derartigen Verdacht beinhalten könnte und geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. (Hier: Es begegnet demnach keinen Bedenken, dass sich der Vorgesetzte zwecks Erstattung einer ergänzenden Disziplinaranzeige auf Prüfergebnisse des Rechnungshofes und ein Urteil des LG Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht stützte.)Der Unmittelbarkeitsgrundsatz kann immer nur für die in der Sache selbst abschließend erkennende Behörde gelten, nicht jedoch für den zur Führung der Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten, der bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige zu erstatten hat. Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, Slbg LBG 1987 kann der begründete Verdacht auf jede erdenkliche Art erweckt werden. Zur Beurteilung, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, ist der Disziplinarvorgesetzte schon auf Grund des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 42, Slbg LBG 1987 in Verbindung mit Paragraph 46, AVG) berechtigt, alles als Beweismittel heranzuziehen, was einen derartigen Verdacht beinhalten könnte und geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. (Hier: Es begegnet demnach keinen Bedenken, dass sich der Vorgesetzte zwecks Erstattung einer ergänzenden Disziplinaranzeige auf Prüfergebnisse des Rechnungshofes und ein Urteil des LG Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht stützte.)

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090121.X01

Im RIS seit

05.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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