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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Voraussetzung für den Übergang der Entscheidungspflicht iSd § 73 Abs. 2 AVG ist, dass der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde. "Erlassung" eines Bescheides bedeutet Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen -Voraussetzung für den Übergang der Entscheidungspflicht iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist, dass der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde. "Erlassung" eines Bescheides bedeutet Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen -
verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Allgemein Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090105.X01Im RIS seit
05.02.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014