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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §126 Abs2;Rechtssatz
Die Nichtbefolgung von Weisungen kann allgemein gesehen zwar etwa den Tatbestand des Amtsmissbrauchs verwirklichen, es kommt dabei aber darauf an, welche Weisungen nicht befolgt wurden. Ein Weisungsverstoß in der Form, dass der Beamte "vorsätzlich oder fahrlässig die Weisungen, seinen Mitarbeitern die kompletten Testungen selbständig durchführen zu lassen, nicht befolgt hat."
ist nicht geeignet, die Grundlage für eine strafrechtliche Verfolgung zu bilden, es handelt sich um eine ausschließlich disziplinär zu verfolgende Art der Nichtbefolgung von Weisungen. In einem solchen Fall kann der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt iSd § 94 Abs. 2 BDG 1979 weder "Gegenstand der Anzeige" (hier: Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft) oder eines Strafverfahrens nach der StPO 1975 sein, es liegt keine Idealkonkurrenz vor. Die Ansicht der Behörde, dass hinsichtlich dieses Vorwurfes durch die Erstattung der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft keine Hemmung gemäß § 94 Abs. 2 BDG 1979 ausgelöst wurde, ist demnach nicht als rechtswidrig zu erkennen.ist nicht geeignet, die Grundlage für eine strafrechtliche Verfolgung zu bilden, es handelt sich um eine ausschließlich disziplinär zu verfolgende Art der Nichtbefolgung von Weisungen. In einem solchen Fall kann der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt iSd Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 weder "Gegenstand der Anzeige" (hier: Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft) oder eines Strafverfahrens nach der StPO 1975 sein, es liegt keine Idealkonkurrenz vor. Die Ansicht der Behörde, dass hinsichtlich dieses Vorwurfes durch die Erstattung der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft keine Hemmung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 ausgelöst wurde, ist demnach nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090085.X02Im RIS seit
02.02.2014Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018