Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51e Abs7;Rechtssatz
Gerade in einem Fall in dem zwei zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführer derselben Gesellschaft wegen des gleichen inkriminierten Sachverhaltes belangt werden, erscheint eine gemeinsame Durchführung der Verhandlung in diesen - sachlich in Zusammenhang stehenden - Verfahren zur gemeinsamen Beweisaufnahme durchaus zweckmäßig. Die gemeinsame Durchführung der Verhandlung erweist sich daher als zulässig, eine Identität der Parteien ist nicht Voraussetzung für eine Vorgangsweise der Behörde gemäß § 51e Abs. 7 VStGGerade in einem Fall in dem zwei zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführer derselben Gesellschaft wegen des gleichen inkriminierten Sachverhaltes belangt werden, erscheint eine gemeinsame Durchführung der Verhandlung in diesen - sachlich in Zusammenhang stehenden - Verfahren zur gemeinsamen Beweisaufnahme durchaus zweckmäßig. Die gemeinsame Durchführung der Verhandlung erweist sich daher als zulässig, eine Identität der Parteien ist nicht Voraussetzung für eine Vorgangsweise der Behörde gemäß Paragraph 51 e, Absatz 7, VStG
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090011.X05Im RIS seit
28.01.2014Zuletzt aktualisiert am
26.11.2014