RS Vwgh 2013/12/17 2013/09/0011

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Veröffentlicht am 17.12.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs7;
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Gerade in einem Fall in dem zwei zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführer derselben Gesellschaft wegen des gleichen inkriminierten Sachverhaltes belangt werden, erscheint eine gemeinsame Durchführung der Verhandlung in diesen - sachlich in Zusammenhang stehenden - Verfahren zur gemeinsamen Beweisaufnahme durchaus zweckmäßig. Die gemeinsame Durchführung der Verhandlung erweist sich daher als zulässig, eine Identität der Parteien ist nicht Voraussetzung für eine Vorgangsweise der Behörde gemäß § 51e Abs. 7 VStGGerade in einem Fall in dem zwei zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführer derselben Gesellschaft wegen des gleichen inkriminierten Sachverhaltes belangt werden, erscheint eine gemeinsame Durchführung der Verhandlung in diesen - sachlich in Zusammenhang stehenden - Verfahren zur gemeinsamen Beweisaufnahme durchaus zweckmäßig. Die gemeinsame Durchführung der Verhandlung erweist sich daher als zulässig, eine Identität der Parteien ist nicht Voraussetzung für eine Vorgangsweise der Behörde gemäß Paragraph 51 e, Absatz 7, VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090011.X05

Im RIS seit

28.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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