TE Vwgh Beschluss 1993/2/25 92/04/0286

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs2;
B-VG Art131 Abs1;
VStG §51h;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der S in N, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen die Erledigung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 23. Oktober 1992, Zl. Senat-AM-91-045, betreffend Verfahrensanordnungen gemäß § 51h VStG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde - verbunden mit der gleichzeitig gegen den Bescheid (Straferkenntnis) des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 10. November 1992, Zl. Senat-AM-91-045, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, erhobenen Beschwerde (protokolliert zur hg. Zl. 92/04/0276) - richtet sich gegen eine Erledigung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 23. Oktober 1992, die folgenden Wortlaut aufweist:

"Betrifft

S, Strafsache, Berufung

Gemäß § 51h VStG werden folgende Verfahrensanordnungen getroffen:

Den Beweisanträgen der Frau S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J, vom 7.10.1992, 13.10.1992 und 14.10.1992 wird keine Folge gegeben und das Beweisverfahren geschlossen.

- Die Verhandlung wird zur mündlichen Verkündung des Bescheides am Dienstag, dem 10. November 1992, 09.30 Uhr, in 3100 St. Pölten, Neugebäudeplatz 1, Zimmer 423, fortgesetzt.

Die schriftliche Bescheidausfertigung wird im Anschluß an diesen Termin den Parteien zugestellt."

Diese, unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und des hiezu erstatteten ergänzenden Schriftsatzes als "Bescheid (Verfahrensanordnung)" qualifizierte und ausdrücklich als angefochten bezeichnete sowie auch vom Beschwerdeantrag erfaßte Erledigung wird seitens der Beschwerdeführerin unter Verweisung auf die in der gleichzeitig erhobenen Beschwerde gegen das vorbezeichnete Straferkenntnis der belangten Behörde geltend gemachten Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe beim Verwaltungsgerichtshof der Anfechtung unterzogen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art 131 B-VG ist eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - von den Fällen der Verletzung einer Entscheidungspflicht (Art. 132 B-VG) und der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 131a B-VG) abgesehen - nur gegen "Bescheide" einer Verwaltungsbehörde zulässig. Nicht jede "Erledigung" einer Verwaltungsbehörde ist aber ein "Bescheid" - insbesondere stellt § 63 AVG dem "die Angelegenheit erledigenden" Bescheid Anordnungen der Behörde gegenüber, die "nur das Verfahren betreffen" (vgl. hiezu die Darlegungen im hg. Beschluß vom 17. Dezember 1982, Zl. 82/04/0233, und die dort weiters zitierte

hg. Rechtsprechung).

Mit der vorliegend bekämpften Erledigung werden sowohl ihrem Inhalt als auch ihrer ausdrücklichen Bezeichnung nach "Verfahrensanordnungen" im Grunde des § 51h VStG getroffen. Solche nur das Verfahren betreffende Anordnungen stellen nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes - unabhängig davon, daß ihr Inhalt Gegenstand einer Rechts- und Verfahrensrüge in einer gegen den in einem derartigen Verfahren ergangenen Bescheid selbst erhobenen Beschwerde sein kann - keine vor diesen anfechtbaren Verwaltungsakte dar (vgl. hiezu sinngemäß u.a. auch die entsprechenden Darlegungen im hg. Beschluß vom 26. Mai 1987, Zl. 87/11/0110).

Damit eignet sich aber die vorliegende, die vorbezeichnete Erledigung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 23. Oktober 1992 betreffende Erledigung wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung. Sie war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040286.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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