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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen. Dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen (vgl. E 27. Mai 2009, 2009/21/0014).Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen. Dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen vergleiche E 27. Mai 2009, 2009/21/0014).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Stellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090011.X02Im RIS seit
28.01.2014Zuletzt aktualisiert am
26.11.2014