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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/09/0166 E 23. November 2005 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine - wenn auch kurzfristige und vorübergehende - Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit auf das Bestreben und die Bitten des Arbeitssuchenden zu Stande gekommen ist oder es eher der Wunsch des Arbeitgebers gewesen ist, ihn zu beschäftigen.Bei der Beurteilung, ob eine - wenn auch kurzfristige und vorübergehende - Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit auf das Bestreben und die Bitten des Arbeitssuchenden zu Stande gekommen ist oder es eher der Wunsch des Arbeitgebers gewesen ist, ihn zu beschäftigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090003.X02Im RIS seit
28.01.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014