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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/01/0106Rechtssatz
Ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage des NÄG seit dem Namensrechtsänderungsgesetz BGBl. Nr. 25/1995 ist es, dass der (eheliche) nicht obsorgeberechtigte Elternteil mit Aussicht auf Erfolg nur solche Gründe gegen die beantragte Namensänderung vorbringen kann, aus denen sich ergibt, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl "abträglich" wäre; dies entspricht der eingeschränkten Parteistellung dieses Elternteiles (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom 20. März 2013, Zl. 2012/01/0054, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur; vgl. für außereheliche Kinder auch das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/01/0377).Ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage des NÄG seit dem Namensrechtsänderungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995, ist es, dass der (eheliche) nicht obsorgeberechtigte Elternteil mit Aussicht auf Erfolg nur solche Gründe gegen die beantragte Namensänderung vorbringen kann, aus denen sich ergibt, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl "abträglich" wäre; dies entspricht der eingeschränkten Parteistellung dieses Elternteiles vergleiche zu all dem das hg. Erkenntnis vom 20. März 2013, Zl. 2012/01/0054, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur; vergleiche für außereheliche Kinder auch das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/01/0377).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013010105.X01Im RIS seit
14.02.2014Zuletzt aktualisiert am
24.04.2014