RS Vwgh 2013/12/17 2013/01/0105

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Veröffentlicht am 17.12.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §8;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/01/0106

Rechtssatz

Ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage des NÄG seit dem Namensrechtsänderungsgesetz BGBl. Nr. 25/1995 ist es, dass der (eheliche) nicht obsorgeberechtigte Elternteil mit Aussicht auf Erfolg nur solche Gründe gegen die beantragte Namensänderung vorbringen kann, aus denen sich ergibt, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl "abträglich" wäre; dies entspricht der eingeschränkten Parteistellung dieses Elternteiles (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom 20. März 2013, Zl. 2012/01/0054, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur; vgl. für außereheliche Kinder auch das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/01/0377).Ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage des NÄG seit dem Namensrechtsänderungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995, ist es, dass der (eheliche) nicht obsorgeberechtigte Elternteil mit Aussicht auf Erfolg nur solche Gründe gegen die beantragte Namensänderung vorbringen kann, aus denen sich ergibt, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl "abträglich" wäre; dies entspricht der eingeschränkten Parteistellung dieses Elternteiles vergleiche zu all dem das hg. Erkenntnis vom 20. März 2013, Zl. 2012/01/0054, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur; vergleiche für außereheliche Kinder auch das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/01/0377).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013010105.X01

Im RIS seit

14.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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