RS Vwgh 2013/12/18 2013/17/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §3;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Soweit sich die Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde richtet, ist sie im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer eine Zurückweisung eines von ihm erhobenen Rechtsmittels bekämpft, zulässig. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass sich aus dem in der Beschwerde genannten § 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012, kein subjektives Recht für ihn ableiten lässt, im Falle von Rechtseingriffen gegenüber seinen Arbeitnehmern im eigenen Namen Maßnahmenbeschwerden gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 AVG zu erheben. Aus einer Fürsorgepflicht für einen Dritten ist kein subjektives Recht abzuleiten, im Falle von Rechtseingriffen gegen den Dritten Rechtsmittel (im eigenen Namen) zu erheben. Eine Beschwerde gegen eine Maßnahme, die einen Eingriff in die Rechte des Arbeitnehmers bedeuten könnte, wäre ausschließlich durch diesen einzubringen. Die belangte Behörde hat daher die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers insofern zu Recht zurückgewiesen.Soweit sich die Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde richtet, ist sie im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer eine Zurückweisung eines von ihm erhobenen Rechtsmittels bekämpft, zulässig. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass sich aus dem in der Beschwerde genannten Paragraph 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,, kein subjektives Recht für ihn ableiten lässt, im Falle von Rechtseingriffen gegenüber seinen Arbeitnehmern im eigenen Namen Maßnahmenbeschwerden gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu erheben. Aus einer Fürsorgepflicht für einen Dritten ist kein subjektives Recht abzuleiten, im Falle von Rechtseingriffen gegen den Dritten Rechtsmittel (im eigenen Namen) zu erheben. Eine Beschwerde gegen eine Maßnahme, die einen Eingriff in die Rechte des Arbeitnehmers bedeuten könnte, wäre ausschließlich durch diesen einzubringen. Die belangte Behörde hat daher die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers insofern zu Recht zurückgewiesen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013170293.X01

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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