Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASchG 1994 §3;Rechtssatz
Soweit sich die Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde richtet, ist sie im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer eine Zurückweisung eines von ihm erhobenen Rechtsmittels bekämpft, zulässig. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass sich aus dem in der Beschwerde genannten § 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012, kein subjektives Recht für ihn ableiten lässt, im Falle von Rechtseingriffen gegenüber seinen Arbeitnehmern im eigenen Namen Maßnahmenbeschwerden gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 AVG zu erheben. Aus einer Fürsorgepflicht für einen Dritten ist kein subjektives Recht abzuleiten, im Falle von Rechtseingriffen gegen den Dritten Rechtsmittel (im eigenen Namen) zu erheben. Eine Beschwerde gegen eine Maßnahme, die einen Eingriff in die Rechte des Arbeitnehmers bedeuten könnte, wäre ausschließlich durch diesen einzubringen. Die belangte Behörde hat daher die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers insofern zu Recht zurückgewiesen.Soweit sich die Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde richtet, ist sie im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer eine Zurückweisung eines von ihm erhobenen Rechtsmittels bekämpft, zulässig. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass sich aus dem in der Beschwerde genannten Paragraph 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,, kein subjektives Recht für ihn ableiten lässt, im Falle von Rechtseingriffen gegenüber seinen Arbeitnehmern im eigenen Namen Maßnahmenbeschwerden gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu erheben. Aus einer Fürsorgepflicht für einen Dritten ist kein subjektives Recht abzuleiten, im Falle von Rechtseingriffen gegen den Dritten Rechtsmittel (im eigenen Namen) zu erheben. Eine Beschwerde gegen eine Maßnahme, die einen Eingriff in die Rechte des Arbeitnehmers bedeuten könnte, wäre ausschließlich durch diesen einzubringen. Die belangte Behörde hat daher die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers insofern zu Recht zurückgewiesen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013170293.X01Im RIS seit
06.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017