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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Es ist nicht erkennbar, weshalb die in Rede stehenden Aufwendungen für einen Berufsjäger bei den Einkünften des Abgabepflichtigen als Rechtsanwalt, selbst bei einer Tätigkeit auf dem Spezialgebiet des Jagdrechts oder als Jagdrechtssachverständiger, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden könnten. Dass Kosten einer (nicht gewerblich ausgeübten) Jagd grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen gehören, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 17. September 1975, 2001/74, VwSlg 4883 F/1975, zum Ausdruck gebracht (vgl. zur fehlenden Abziehbarkeit eines diesbezüglich "gemischten Aufwandes" auch das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, 92/14/0149, sowie weiters z.B. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 163).Es ist nicht erkennbar, weshalb die in Rede stehenden Aufwendungen für einen Berufsjäger bei den Einkünften des Abgabepflichtigen als Rechtsanwalt, selbst bei einer Tätigkeit auf dem Spezialgebiet des Jagdrechts oder als Jagdrechtssachverständiger, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden könnten. Dass Kosten einer (nicht gewerblich ausgeübten) Jagd grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen gehören, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 17. September 1975, 2001/74, VwSlg 4883 F/1975, zum Ausdruck gebracht vergleiche zur fehlenden Abziehbarkeit eines diesbezüglich "gemischten Aufwandes" auch das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, 92/14/0149, sowie weiters z.B. Doralt/Kofler, EStG11, Paragraph 20, Tz 163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011130119.X03Im RIS seit
07.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017