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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16;Rechtssatz
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung gilt die typisierende Betrachtungsweise (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2009, 2007/15/0260). Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2007, 2006/14/0020, VwSlg 8206 F/2007, mwN). Aufwendungen der privaten Lebensführung müssen im Übrigen einkommensteuerlich nicht deswegen zum Abzug zugelassen werden, weil sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften geleistet werden (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2004, B 157/04).Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung gilt die typisierende Betrachtungsweise vergleiche z. B. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2009, 2007/15/0260). Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2007, 2006/14/0020, VwSlg 8206 F/2007, mwN). Aufwendungen der privaten Lebensführung müssen im Übrigen einkommensteuerlich nicht deswegen zum Abzug zugelassen werden, weil sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften geleistet werden vergleiche den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2004, B 157/04).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011130119.X02Im RIS seit
07.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017