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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/14/0020 E 22. Februar 2007 VwSlg 8206 F/2007 RS 2Stammrechtssatz
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuertem Einkommen tragen müssen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse 27. März 2002, 2002/13/0035, und vom 29. September 2004, 2000/13/0156).Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuertem Einkommen tragen müssen vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse 27. März 2002, 2002/13/0035, und vom 29. September 2004, 2000/13/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011130119.X01Im RIS seit
07.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017