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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §78 Abs1;Rechtssatz
Für die Frage, ob mehrere Bewilligungen gegeben sind, kommt es darauf an, ob das rechtliche Schicksal der beantragten Bewilligungen verschieden sein kann (Hinweis E vom 18. März 2013, 2011/16/0052, mwH, zum GebG 1957), ferner ist maßgeblich, ob diese Bewilligungen unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden können. Liegen mehrere (in einem Schriftsatz gestellte) Anträge auf Erteilung von Bewilligungen für Außenlandungen und Außenabflüge an vier verschiedenen Orten vor, über die dann mit einem Bescheid zusammenfassend entschieden wurde, ist es sohin nicht rechtswidrig, dass die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe dahingehend erfolgt, dass die dort vorgesehene Verwaltungsabgabe für jede Bewilligung pro Ort zu entrichten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030125.X04Im RIS seit
02.02.2014Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015