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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §78 Abs1;Rechtssatz
Nach § 78 Abs 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgelegt ist. Die Verleihung einer Berechtigung zur Durchführungen von Außenlandungen und Außenabflügen gemäß § 9 Abs 2 LuftfahrtG ist unzweifelhaft eine wesentlich im privaten Interesse der solcherart berechtigten Partei liegende Amtshandlung iSd § 78 Abs 1 AVG (Hinweis E vom 28. Jänner 2004, 2002/04/0193).Nach Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgelegt ist. Die Verleihung einer Berechtigung zur Durchführungen von Außenlandungen und Außenabflügen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG ist unzweifelhaft eine wesentlich im privaten Interesse der solcherart berechtigten Partei liegende Amtshandlung iSd Paragraph 78, Absatz eins, AVG (Hinweis E vom 28. Jänner 2004, 2002/04/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013030125.X02Im RIS seit
02.02.2014Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015