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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §101 Abs3;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde muss von der Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 3 BAO keinen Gebrauch machen. In diesem Fall ist der Bescheid jedem Gesellschafter zuzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2012, 2010/15/0029). Unter den gegebenen Umständen ist es nicht möglich, ein und denselben Sammelbescheid hinsichtlich eines Bescheidabspruchs gemäß § 101 Abs. 3 BAO an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person und hinsichtlich eines anderen Bescheidabspruchs jedem einzelnen Gesellschafter zuzustellen. Wird der Sammelbescheid sämtlichen Gesellschaftern (Miteigentümern) zugestellt, bedarf es einer Zustellfiktion nicht. Der "Hinweis für einen Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO" ist auch auf diesbezüglich abändernde oder aufhebende Bescheide, wie gegenständlich einen solchen gemäß § 303 BAO zu beziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1996, 96/15/0161).Die Abgabenbehörde muss von der Zustellfiktion gemäß Paragraph 101, Absatz 3, BAO keinen Gebrauch machen. In diesem Fall ist der Bescheid jedem Gesellschafter zuzustellen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2012, 2010/15/0029). Unter den gegebenen Umständen ist es nicht möglich, ein und denselben Sammelbescheid hinsichtlich eines Bescheidabspruchs gemäß Paragraph 101, Absatz 3, BAO an die nach Paragraph 81, BAO vertretungsbefugte Person und hinsichtlich eines anderen Bescheidabspruchs jedem einzelnen Gesellschafter zuzustellen. Wird der Sammelbescheid sämtlichen Gesellschaftern (Miteigentümern) zugestellt, bedarf es einer Zustellfiktion nicht. Der "Hinweis für einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 188, BAO" ist auch auf diesbezüglich abändernde oder aufhebende Bescheide, wie gegenständlich einen solchen gemäß Paragraph 303, BAO zu beziehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. September 1996, 96/15/0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012150039.X03Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014