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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §101 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0161 B 12. September 1996 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Gemäß § 191 Abs 3 BAO wirken Feststellungsbescheide iSd § 188 BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Damit ein Feststellungsbescheid diesen Gesellschaftern (Mitgliedern) gegenüber aber auch iSd § 97 Abs 1 BAO wirksam wird, muß er ihnen auch zugestellt sein oder als zugestellt gelten (Hinweis Ellinger/Wetzel, BAO, 193; Stoll, BAO-Kommentar, 2023; Ritz, BAO-Kommentar, § 191 Tz 4). Das ergibt sich aus der Regelung des § 101 Abs 3 BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert.Gemäß Paragraph 191, Absatz 3, BAO wirken Feststellungsbescheide iSd Paragraph 188, BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Damit ein Feststellungsbescheid diesen Gesellschaftern (Mitgliedern) gegenüber aber auch iSd Paragraph 97, Absatz eins, BAO wirksam wird, muß er ihnen auch zugestellt sein oder als zugestellt gelten (Hinweis Ellinger/Wetzel, BAO, 193; Stoll, BAO-Kommentar, 2023; Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 191, Tz 4). Das ergibt sich aus der Regelung des Paragraph 101, Absatz 3, BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012150039.X01Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014