RS Vwgh 2013/12/19 2012/15/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2013
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §232 Abs1;
BAO §280;
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Rechtssatz

Der unabhängige Finanzsenat hat bei Beurteilung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung auf die Umstände, insbesondere auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, abzustellen, wie sie bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages gegeben waren. Dabei hat er uneingeschränkt auf Tatsachen, die ihm im Zuge des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangt sind, Bedacht zu nehmen, soweit diese im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages objektiv bereits gegeben waren (vgl. Ritz, BAO4, § 232 Tz 11).Der unabhängige Finanzsenat hat bei Beurteilung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung auf die Umstände, insbesondere auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, abzustellen, wie sie bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages gegeben waren. Dabei hat er uneingeschränkt auf Tatsachen, die ihm im Zuge des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangt sind, Bedacht zu nehmen, soweit diese im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages objektiv bereits gegeben waren vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 232, Tz 11).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012150036.X06

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten