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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §232 Abs1;Rechtssatz
Der unabhängige Finanzsenat hat bei Beurteilung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung auf die Umstände, insbesondere auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, abzustellen, wie sie bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages gegeben waren. Dabei hat er uneingeschränkt auf Tatsachen, die ihm im Zuge des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangt sind, Bedacht zu nehmen, soweit diese im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages objektiv bereits gegeben waren (vgl. Ritz, BAO4, § 232 Tz 11).Der unabhängige Finanzsenat hat bei Beurteilung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung auf die Umstände, insbesondere auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, abzustellen, wie sie bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages gegeben waren. Dabei hat er uneingeschränkt auf Tatsachen, die ihm im Zuge des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangt sind, Bedacht zu nehmen, soweit diese im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages objektiv bereits gegeben waren vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 232, Tz 11).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012150036.X06Im RIS seit
30.01.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017