RS Vwgh 2013/12/19 2012/15/0036

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Veröffentlicht am 19.12.2013
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Im Falle von Gesamtschuldverhältnissen muss die Gefährdung und wesentliche Erschwerung iSd § 232 BAO bei allen Gesamtschuldnern gegeben sein (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2401 f; Ritz, BAO4, § 232 Tz 4).Im Falle von Gesamtschuldverhältnissen muss die Gefährdung und wesentliche Erschwerung iSd Paragraph 232, BAO bei allen Gesamtschuldnern gegeben sein vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 2401 f; Ritz, BAO4, Paragraph 232, Tz 4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012150036.X03

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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