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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z5;Rechtssatz
Ein Bodenschatz, wie etwa ein Schottervorkommen, ist steuerlich ein vom Grundstück getrennt zu betrachtendes Wirtschaftsgut. Bei einem Schotterabbaubetrieb stellt das Schottervorkommen, wenn es abbauwürdig ist und mit seiner Aufschließung zu rechnen ist, notwendiges Betriebsvermögen dar. Die fraktionierte Einlage von Teilen des dem Gewerbetreibenden gehörenden Schottervorkommens ist somit ausgeschlossen. Auch eine (jährliche) Aufwertung der Einlage findet keine Deckung im Gesetz. Im Falle der Einlage ist gemäß § 6 Z 5 EStG 1988 der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage anzusetzen. Maßgeblich ist die Teilwertermittlung im Zuge der Bilanzierung der Einlage, soweit sie unter sorgfältiger Beachtung aller bewertungsrelevanter Umstände, die dem Unternehmer damals bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, erfolgt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, 2004/14/0063). Die vom Abgabepflichtigen beschriebene Art der Berechnung der AfS, die jährlich abgebaute bzw. verkaufte Menge an Schotter jeweils (erst) in diesem Jahr als eingelegt und zugleich verbraucht zu behandeln, ist im Gesetz nicht gedeckt. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 8 Tz 66, beschreiben eine Berechnungsart, nach der für jede abgebaute Mengeneinheit (zB m3) ein Betrag an AfS in Abzug gebracht wird. Sie bringen aber in keiner Weise zum Ausdruck, dass dabei ein (Teil)Wert herangezogen werden solle, der sich bei einer Einlage im betreffenden Jahr ergäbe. Vielmehr muss jener Wert zum Ansatz kommen, der sich für das Schottervorkommen (seinerzeit) im Zeitpunkt der Einlage bzw. Aufnahme der Erzielung von Einkünften ergeben hat. Neben der AfS ist eine Teilwertabschreibung - etwa wegen Wertminderung des Bodenschatzes - zulässig (vgl. Doralt, EStG12, § 8 Tz 69).Ein Bodenschatz, wie etwa ein Schottervorkommen, ist steuerlich ein vom Grundstück getrennt zu betrachtendes Wirtschaftsgut. Bei einem Schotterabbaubetrieb stellt das Schottervorkommen, wenn es abbauwürdig ist und mit seiner Aufschließung zu rechnen ist, notwendiges Betriebsvermögen dar. Die fraktionierte Einlage von Teilen des dem Gewerbetreibenden gehörenden Schottervorkommens ist somit ausgeschlossen. Auch eine (jährliche) Aufwertung der Einlage findet keine Deckung im Gesetz. Im Falle der Einlage ist gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, EStG 1988 der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage anzusetzen. Maßgeblich ist die Teilwertermittlung im Zuge der Bilanzierung der Einlage, soweit sie unter sorgfältiger Beachtung aller bewertungsrelevanter Umstände, die dem Unternehmer damals bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, erfolgt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, 2004/14/0063). Die vom Abgabepflichtigen beschriebene Art der Berechnung der AfS, die jährlich abgebaute bzw. verkaufte Menge an Schotter jeweils (erst) in diesem Jahr als eingelegt und zugleich verbraucht zu behandeln, ist im Gesetz nicht gedeckt. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 8, Tz 66, beschreiben eine Berechnungsart, nach der für jede abgebaute Mengeneinheit (zB m3) ein Betrag an AfS in Abzug gebracht wird. Sie bringen aber in keiner Weise zum Ausdruck, dass dabei ein (Teil)Wert herangezogen werden solle, der sich bei einer Einlage im betreffenden Jahr ergäbe. Vielmehr muss jener Wert zum Ansatz kommen, der sich für das Schottervorkommen (seinerzeit) im Zeitpunkt der Einlage bzw. Aufnahme der Erzielung von Einkünften ergeben hat. Neben der AfS ist eine Teilwertabschreibung - etwa wegen Wertminderung des Bodenschatzes - zulässig vergleiche Doralt, EStG12, Paragraph 8, Tz 69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012150024.X02Im RIS seit
06.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017