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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z5;Rechtssatz
Durch die Absetzung für Substanzverringerung werden die Anschaffungskosten von in der Natur vorkommenden Bodenschätzen nach Maßgabe der tatsächlichen Substanzverringerung abgeschrieben. An die Stelle der Anschaffungskosten tritt im Falle einer Einlage nach § 6 Z 5 EStG 1988 der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 8 Tz 67).Durch die Absetzung für Substanzverringerung werden die Anschaffungskosten von in der Natur vorkommenden Bodenschätzen nach Maßgabe der tatsächlichen Substanzverringerung abgeschrieben. An die Stelle der Anschaffungskosten tritt im Falle einer Einlage nach Paragraph 6, Ziffer 5, EStG 1988 der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 8, Tz 67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012150024.X01Im RIS seit
06.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017