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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §279;Rechtssatz
Der Auftrag zur Mängelbeseitigung gemäß § 85 Abs. 2 BAO ist nicht in das Ermessen der Behörde gestellt. Entscheidet die Behörde, wenn die Voraussetzungen für eine Mängelbehebung vorliegen, ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages, etwa in Form der Abweisung wegen Unvollständigkeit, belastet sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Hat die Abgabenbehörde erster Instanz keinen Mängelbehebungsauftrag erlassen, so ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt und zufolge § 279 BAO wie die Abgabenbehörde erster Instanz auch verpflichtet, die Mängelbehebung im Verfahren nach § 85 Abs. 2 BAO aufzutragen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 864).Der Auftrag zur Mängelbeseitigung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO ist nicht in das Ermessen der Behörde gestellt. Entscheidet die Behörde, wenn die Voraussetzungen für eine Mängelbehebung vorliegen, ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages, etwa in Form der Abweisung wegen Unvollständigkeit, belastet sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Hat die Abgabenbehörde erster Instanz keinen Mängelbehebungsauftrag erlassen, so ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt und zufolge Paragraph 279, BAO wie die Abgabenbehörde erster Instanz auch verpflichtet, die Mängelbehebung im Verfahren nach Paragraph 85, Absatz 2, BAO aufzutragen vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 864).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150183.X04Im RIS seit
07.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017