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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs3;Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 30. Jänner 2003, 2000/15/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Anwendungsfall für einen Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO vorliegt, wenn ein Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, gestellt wird und die in § 3 Abs. 3 der Verordnung genannte behördliche Bescheinigung des Ansässigkeitsstaates des Antragstellers nicht vorgelegt worden ist. Formgebrechen sind - wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis weiter ausführt - solche Gestaltungen, die gesetzlich normierten Vorschriften widersprechen, wenn diese Vorschriften die formelle Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder die Erledigung für die Behörde erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 27. April 1981, 17/2599/79). Dazu gehört auch das Fehlen von Belegen eines Antrages, die auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung beizubringen sind (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 863). Auf § 85 Abs. 2 BAO gestützte Mängelbehebungsaufträge scheiden dann aus, wenn sich aus spezielleren Regelungen ergibt, dass andere Sanktionen vorgesehen sind. So sieht beispielsweise § 212a Abs. 3 die Zurückweisung eines Antrages vor, wenn er die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages nicht enthält (vgl. mit einem weiteren Beispiel Ritz, BAO4, § 85 Tz 10, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. April 1992, 91/16/0047). Eine derartige speziellere Sanktion sieht die Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 nicht vor.Im Erkenntnis vom 30. Jänner 2003, 2000/15/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Anwendungsfall für einen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 85, Absatz 2, BAO vorliegt, wenn ein Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1995,, gestellt wird und die in Paragraph 3, Absatz 3, der Verordnung genannte behördliche Bescheinigung des Ansässigkeitsstaates des Antragstellers nicht vorgelegt worden ist. Formgebrechen sind - wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis weiter ausführt - solche Gestaltungen, die gesetzlich normierten Vorschriften widersprechen, wenn diese Vorschriften die formelle Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder die Erledigung für die Behörde erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen vergleiche schon das hg. Erkenntnis vom 27. April 1981, 17/2599/79). Dazu gehört auch das Fehlen von Belegen eines Antrages, die auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung beizubringen sind vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 863). Auf Paragraph 85, Absatz 2, BAO gestützte Mängelbehebungsaufträge scheiden dann aus, wenn sich aus spezielleren Regelungen ergibt, dass andere Sanktionen vorgesehen sind. So sieht beispielsweise Paragraph 212 a, Absatz 3, die Zurückweisung eines Antrages vor, wenn er die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages nicht enthält vergleiche mit einem weiteren Beispiel Ritz, BAO4, Paragraph 85, Tz 10, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. April 1992, 91/16/0047). Eine derartige speziellere Sanktion sieht die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1995, nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150183.X02Im RIS seit
07.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017