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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/13/0136 E 15. Dezember 2009 VwSlg 8498 F/2009 RS 1 (hier nur der erste und zweite Satz)Stammrechtssatz
Nach § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 zählen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einkünfte müssen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben (vgl. z.B. Hofstätter/Reichel, EStG III, § 25 Tz 3, mwN). Unter dieser Voraussetzung gehört auch ein so genanntes Entgelt von dritter Seite, das auch ohne Wissen und Willen des Arbeitgebers vereinnahmt werden kann, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. z.B. Doralt, EStG12, § 25 Tz 12 und 14).Nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 zählen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einkünfte müssen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben vergleiche z.B. Hofstätter/Reichel, EStG römisch drei, Paragraph 25, Tz 3, mwN). Unter dieser Voraussetzung gehört auch ein so genanntes Entgelt von dritter Seite, das auch ohne Wissen und Willen des Arbeitgebers vereinnahmt werden kann, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vergleiche z.B. Doralt, EStG12, Paragraph 25, Tz 12 und 14).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150158.X04Im RIS seit
07.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017