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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §3 Abs1 Z15 lita;Rechtssatz
Gemäß § 41 Abs. 4 lit. c FLAG 1967 gehören nicht zur Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages u.a. die in § 3 Abs. 1 Z 13 bis 21 EStG 1988 genannten Bezüge. Übersteigen die Aufwendungen den in § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 genannten Betrag, liegen keine Bezüge iSd angeführten Gesetzesstelle, sondern normale Arbeitslöhne vor. Die Voraussetzungen der Begünstigung des § 41 Abs. 4 lit. c FLAG 1967 sind hinsichtlich des übersteigenden Betrages nicht erfüllt.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, Litera c, FLAG 1967 gehören nicht zur Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages u.a. die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13 bis 21 EStG 1988 genannten Bezüge. Übersteigen die Aufwendungen den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera a, EStG 1988 genannten Betrag, liegen keine Bezüge iSd angeführten Gesetzesstelle, sondern normale Arbeitslöhne vor. Die Voraussetzungen der Begünstigung des Paragraph 41, Absatz 4, Litera c, FLAG 1967 sind hinsichtlich des übersteigenden Betrages nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150158.X03Im RIS seit
07.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017