Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §19;Rechtssatz
Versicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer entrichtet, stellen (normalen) Arbeitslohn dar und fließen grundsätzlich im Zeitpunkt der Bezahlung durch den Dienstgeber zu (vgl. Doralt, EStG10, § 19 Tz 30). Unerheblich ist dabei, welchem Wirtschaftsjahr des Arbeitgebers die Lohnzahlung zuzurechnen ist. Kommt die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 nicht zur Anwendung, weil beispielsweise der in dieser Bestimmung genannte Freibetrag von 300 EUR jährlich pro Arbeitnehmer überschritten wird, liegt normaler, dem Lohnsteuerabzug gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 unterliegender Arbeitslohn vor.Versicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer entrichtet, stellen (normalen) Arbeitslohn dar und fließen grundsätzlich im Zeitpunkt der Bezahlung durch den Dienstgeber zu vergleiche Doralt, EStG10, Paragraph 19, Tz 30). Unerheblich ist dabei, welchem Wirtschaftsjahr des Arbeitgebers die Lohnzahlung zuzurechnen ist. Kommt die Steuerbefreiung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera a, EStG 1988 nicht zur Anwendung, weil beispielsweise der in dieser Bestimmung genannte Freibetrag von 300 EUR jährlich pro Arbeitnehmer überschritten wird, liegt normaler, dem Lohnsteuerabzug gemäß Paragraph 78, Absatz eins, EStG 1988 unterliegender Arbeitslohn vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150158.X02Im RIS seit
07.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017