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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §863;Rechtssatz
Für einen Antrag auf Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides reicht ein bloß konkludentes Handeln nicht aus (vgl. E 26. Juni 2008, 2007/07/0044). Bei der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (E 14. September 1978, 0978/78; E 25. November 1999, 98/07/0181), sodass ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid nur aufgrund eines Antrages eines dazu Legitimierten erlassen werden darf.Für einen Antrag auf Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides reicht ein bloß konkludentes Handeln nicht aus vergleiche E 26. Juni 2008, 2007/07/0044). Bei der Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (E 14. September 1978, 0978/78; E 25. November 1999, 98/07/0181), sodass ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid nur aufgrund eines Antrages eines dazu Legitimierten erlassen werden darf.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070215.X01Im RIS seit
06.02.2014Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014