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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0234Rechtssatz
Eine bloß teilweise Aufhebung der Mitbenutzungsanordnung, die in das der vertragsersetzenden Anordnung innewohnende Äquivalenzgefüge eingreift, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der betroffene Teil der Anordnung einen inhaltlichen Zusammenhang mit anderen Anordnungsteilen aufweist und nach dem Willen der Parteien des Verwaltungsverfahrens einen wesentlichen Bestandteil der Anordnung bildet, sodass er vom übrigen Bescheidinhalt nicht getrennt werden kann. In einem derartigen Fall (also bei inhaltlichem Zusammenhang mit anderen Teilen der Anordnung, die nach dem Parteiwillen wesentliche Bestandteile sind) ist die Mitbenutzungsanordnung zur Gänze aufzuheben, auch wenn die geltend gemachte Rechtswidrigkeit nur einen Teil betrifft, bzw eine Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen einen untrennbaren Teil des Bescheids richtet, zurückzuweisen (Hinweis B vom 20. Juni 2012, 2009/03/0060, mwN).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030233.X02Im RIS seit
21.03.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014