RS Vwgh 2013/12/19 2011/03/0160

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Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §38;
AWG 2002;
UVPG 2000 §24 Abs1;
UVPG 2000 §24 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0162 2011/03/0165 2011/03/0164

Rechtssatz

Für gemäß dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 zu genehmigende Vorhaben sehen § 24 Abs 1 und 3 UVPG 2000 hinsichtlich der bundesrechtlichen Vorschriften - anders als für Vorhaben nach dem zweiten Abschnitt dieses Gesetzes - die Durchführung von teilkonzentrierten Verfahren bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Landeshauptmann vor. Zur Verwirklichung eines nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 zu genehmigenden Vorhabens ist daher hinsichtlich der bundesrechtlichen Vorschriften nicht nur die Genehmigung der Bundesministerin, sondern auch jene des Landeshauptmannes erforderlich (Hinweis E vom 18. Dezember 2012, 2009/07/0179). Bedarf es zur Verwirklichung eines Vorhabens der Bewilligung verschiedener Behörden, so ist es Sache des Antragstellers, diese Bewilligungen im jeweiligen Verfahren zu erwirken (Hinweis E vom 29. September 1993, 92/03/0220). Eine "Vorfragenkonstellation" besteht jedoch nicht im Verhältnis zwischen Verfahren, in denen lediglich über denselben Sachverhalt unter verschiedenen Gesichtspunkten abzusprechen ist. Keine Vorfrage liegt daher vor, wenn - entsprechend dem Kumulationsprinzip - für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen verschiedener Behörden erforderlich sind. Diesfalls haben verschieden Behörden unabhängig voneinander über unterschiedliche Hauptfragen zu entscheiden.Für gemäß dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 zu genehmigende Vorhaben sehen Paragraph 24, Absatz eins und 3 UVPG 2000 hinsichtlich der bundesrechtlichen Vorschriften - anders als für Vorhaben nach dem zweiten Abschnitt dieses Gesetzes - die Durchführung von teilkonzentrierten Verfahren bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Landeshauptmann vor. Zur Verwirklichung eines nach dem dritten Abschnitt des UVPG 2000 zu genehmigenden Vorhabens ist daher hinsichtlich der bundesrechtlichen Vorschriften nicht nur die Genehmigung der Bundesministerin, sondern auch jene des Landeshauptmannes erforderlich (Hinweis E vom 18. Dezember 2012, 2009/07/0179). Bedarf es zur Verwirklichung eines Vorhabens der Bewilligung verschiedener Behörden, so ist es Sache des Antragstellers, diese Bewilligungen im jeweiligen Verfahren zu erwirken (Hinweis E vom 29. September 1993, 92/03/0220). Eine "Vorfragenkonstellation" besteht jedoch nicht im Verhältnis zwischen Verfahren, in denen lediglich über denselben Sachverhalt unter verschiedenen Gesichtspunkten abzusprechen ist. Keine Vorfrage liegt daher vor, wenn - entsprechend dem Kumulationsprinzip - für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen verschiedener Behörden erforderlich sind. Diesfalls haben verschieden Behörden unabhängig voneinander über unterschiedliche Hauptfragen zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X52

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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