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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0162 2011/03/0165 2011/03/0164Rechtssatz
Auflagen, die eine gegenüber dem Antrag wesentlich andere technische Ausführung des Vorhabens vorschreiben, sind als projektändernd und daher unzulässig zu qualifizieren (Hinweis E vom 24. Juni 2009, 2007/05/0096). Der Entfall oder die Verlegung eines im Tunnelvortriebskonzept vorgesehenen Zwischenangriffs ist jedenfalls als Vorschreibung einer wesentlich anderen technischen Ausführung eines Tunnelbauvorhabens zu qualifizieren, weil eine derartige Vorschreibung zwangsläufig eine umfangreiche Änderung des vom Projektwerber erstellten Tunnelvortriebskonzeptes nach sich ziehen würde. Aus diesem Grund ist eine derartige auflagenmäßige Vorschreibung als nicht zulässig zu beurteilen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X46Im RIS seit
17.02.2014Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019