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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0162 2011/03/0165 2011/03/0164Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit der Rechtslage nach dem UVPG 2000 vergleichbaren Rechtslage nach der GewO 1994 ist eine sinnvolle Nutzung des Eigentums bereits dann ausgeschlossen, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb durch die Beeinträchtigung des Ertrages in seiner Substanz bedroht ist, ist auf dem Boden eines agrartechnischen Sachverständigengutachtens zu beurteilen (Hinweis E vom 30. April 2008, 2005/04/0078).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X44Im RIS seit
17.02.2014Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019