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14/01 VerwaltungsorganisationBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0162 2011/03/0165 2011/03/0164Rechtssatz
Das UVPG 2000 (das insofern der GewO 1994 nachgebildet ist) schützt das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (Hinweis E vom 24. Juni 2009, 2007/05/0171 mwN). Derart kann für die Frage, wann eine Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 24f Abs 1 Z 2 lit a UVP-G 2000 vorliegt, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur GewO 1994 zurückgegriffen werden.Das UVPG 2000 (das insofern der GewO 1994 nachgebildet ist) schützt das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (Hinweis E vom 24. Juni 2009, 2007/05/0171 mwN). Derart kann für die Frage, wann eine Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 vorliegt, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur GewO 1994 zurückgegriffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X41Im RIS seit
17.02.2014Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019