RS Vwgh 2013/12/19 2011/03/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

GewO 1994 §75;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §24f Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0162 2011/03/0165 2011/03/0164

Rechtssatz

Das UVPG 2000 (das insofern der GewO 1994 nachgebildet ist) schützt das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (Hinweis E vom 24. Juni 2009, 2007/05/0171 mwN). Derart kann für die Frage, wann eine Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 24f Abs 1 Z 2 lit a UVP-G 2000 vorliegt, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur GewO 1994 zurückgegriffen werden.Das UVPG 2000 (das insofern der GewO 1994 nachgebildet ist) schützt das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (Hinweis E vom 24. Juni 2009, 2007/05/0171 mwN). Derart kann für die Frage, wann eine Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 vorliegt, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur GewO 1994 zurückgegriffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X41

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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