TE Vfgh Erkenntnis 1990/9/29 B714/89

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Veröffentlicht am 29.09.1990
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Teilen des §13 Abs3 ViehwirtschaftsG 1983 idF der Novelle BGBl. Nr. 325/1987, des §13 Abs6 ViehwirtschaftsG 1983 idF der Novelle BGBl. Nr. 332/1988 sowie von Teilen des ArtIV Abs2 ViehwirtschaftsG-Nov 1987, BGBl. Nr. 325/1987, mit E v 29.09.90, G72/90; Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtsverletzung durch Anwendung von verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen.

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden des Beschwerdevertreters die mit S 15.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem, im Berufungsweg ergangenen, von den Beschwerdeführern angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. April 1989, Z13.365/4407-IC7b/88, wurde die Abweisung eines von den Beschwerdeführern als "Wahrungsantrag aufgrund des neuen Betriebsinhaberbegriffes" gemäß ArtIV Abs2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325, bezeichneten, am 21. Dezember 1987 an den Landeshauptmann von Steiermark gerichteten Antrages bestätigt, mit dem die Erteilung einer zusätzlichen Haltungsbewilligung für 280 Mastschweine, 12 Zuchtsauen und 13000 Masthühner begehrt wurde. Der Antrag wurde gemäß ArtIV Abs2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325, in Verbindung mit §13 Viehwirtschaftsgesetz 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325, und der Novelle 1988, BGBl. Nr. 332, abgewiesen.römisch eins. Mit dem, im Berufungsweg ergangenen, von den Beschwerdeführern angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. April 1989, Z13.365/4407-IC7b/88, wurde die Abweisung eines von den Beschwerdeführern als "Wahrungsantrag aufgrund des neuen Betriebsinhaberbegriffes" gemäß ArtIV Abs2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 325, bezeichneten, am 21. Dezember 1987 an den Landeshauptmann von Steiermark gerichteten Antrages bestätigt, mit dem die Erteilung einer zusätzlichen Haltungsbewilligung für 280 Mastschweine, 12 Zuchtsauen und 13000 Masthühner begehrt wurde. Der Antrag wurde gemäß ArtIV Abs2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 325, in Verbindung mit §13 Viehwirtschaftsgesetz 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 325, und der Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 332, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der insbesondere die Verletzung in näher bezeichneten Rechten durch die Anwendung verfassungswidriger Gesetze geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides und regen an, die Verfassungsmäßigkeit "der Bestimmungen der §§13 Abs1 und 13 Abs3 VWG 1983, idF der Novelle 1988 sowie ... (des) Artikel IV Abs2 VWG-Novelle 1987" zu überprüfen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der insbesondere die Verletzung in näher bezeichneten Rechten durch die Anwendung verfassungswidriger Gesetze geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides und regen an, die Verfassungsmäßigkeit "der Bestimmungen der §§13 Abs1 und 13 Abs3 VWG 1983, in der Fassung der Novelle 1988 sowie ... (des) Artikel römisch vier Abs2 VWG-Novelle 1987" zu überprüfen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Äußerung in der "... die vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführer für nicht berechtigt" erachtet werden.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolgen "der Ehegatte des Betriebsinhabers," und "am selben Betrieb lebenden großjährigen Kinder und" in §13 Abs3 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325/1987, ferner der Wortfolgen "der Ehegatte des Betriebsinhabers," und "am selben Betrieb lebenden volljährigen Kinder und" in §13 Abs6 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 332/1988, sowie schließlich der Wortfolgen "des Ehegatten" und "am selben Betrieb lebenden großjährigen Kinder und" in ArtIV Abs2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325/1987, ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G72/90, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolgen "der Ehegatte des Betriebsinhabers," sowie im Anschluß an das Wort "großjährigen" die Wortfolge "Kinder und" in §13 Abs3 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325/1987, ferner dieselben Wortfolgen in §13 Abs6 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 332/1988, sowie die Wortfolgen "des Ehegatten" und (im Anschluß an das Wort "großjährigen") "Kinder und" in ArtIV Abs2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325/1987, als verfassungswidrig aufgehoben.römisch zwei. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolgen "der Ehegatte des Betriebsinhabers," und "am selben Betrieb lebenden großjährigen Kinder und" in §13 Abs3 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1987,, ferner der Wortfolgen "der Ehegatte des Betriebsinhabers," und "am selben Betrieb lebenden volljährigen Kinder und" in §13 Abs6 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1988,, sowie schließlich der Wortfolgen "des Ehegatten" und "am selben Betrieb lebenden großjährigen Kinder und" in ArtIV Abs2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1987,, ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G72/90, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolgen "der Ehegatte des Betriebsinhabers," sowie im Anschluß an das Wort "großjährigen" die Wortfolge "Kinder und" in §13 Abs3 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1987,, ferner dieselben Wortfolgen in §13 Abs6 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1988,, sowie die Wortfolgen "des Ehegatten" und (im Anschluß an das Wort "großjährigen") "Kinder und" in ArtIV Abs2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1987,, als verfassungswidrig aufgehoben.

III. Die belangte Behörde hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.römisch drei. Die belangte Behörde hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500 enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B714.1989

Dokumentnummer

JFT_10099071_89B00714_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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