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001 Verwaltungsrecht allgemeinBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0162 2011/03/0165 2011/03/0164Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/05/0009 E 10. September 2008 VwSlg 17526 A/2008 RS 3Stammrechtssatz
Insofern die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im § 1 Abs. 1 UVPG 2000 beschriebenen Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung in allgemein gehaltener Form der belangten Behörde die mangelhafte Prüfung der umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens (Z. 2), von Alternativen (Z. 3) und Standort- oder Trassenvarianten (Z. 4) zur Last legen, verkennen sie, dass sie aus den genannten Gesetzesbestimmungen unmittelbar keine subjektiven Rechte ableiten können. § 1 UVPG 2000 legt programmatisch die Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung fest, dient bloß als Interpretationshilfe und ist daher für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar (Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, § 1 Rz 2, m.w.N.).Insofern die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im Paragraph eins, Absatz eins, UVPG 2000 beschriebenen Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung in allgemein gehaltener Form der belangten Behörde die mangelhafte Prüfung der umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens (Ziffer 2,), von Alternativen (Ziffer 3,) und Standort- oder Trassenvarianten (Ziffer 4,) zur Last legen, verkennen sie, dass sie aus den genannten Gesetzesbestimmungen unmittelbar keine subjektiven Rechte ableiten können. Paragraph eins, UVPG 2000 legt programmatisch die Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung fest, dient bloß als Interpretationshilfe und ist daher für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar (Hinweis auf Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, Paragraph eins, Rz 2, m.w.N.).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X23Im RIS seit
17.02.2014Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019