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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §983;Rechtssatz
Gem. § 983 ABGB in der bis zum 21. Mai 2010 anzuwendenden Fassung (vor dem Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz - DaKRÄG, BGBl. I Nr. 28/2010) entstand ein Darlehensvertrag dadurch, dass jemandem eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen mit der Verpflichtung übergeben wird, nach einer gewissen Zeit ebenso viel von derselben Art und Güte zurückzugeben. Er kam als Realkontrakt erst mit der Übergabe der Darlehensvaluta in der Weise, dass der Darlehensnehmer darüber willkürlich verfügen kann, zustande. Mit Art. I Z 1 des am 21. Mai 2010 in Kraft getretenen Darlehens- und Kreditrechtsänderungsgesetzes BGBl. I Nr. 28/2010, wurde das Darlehen als Konsensualvertrag gestaltet (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. 1, Tz 3 zu § 33 TP 8 GebG).Gem. Paragraph 983, ABGB in der bis zum 21. Mai 2010 anzuwendenden Fassung (vor dem Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz - DaKRÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,) entstand ein Darlehensvertrag dadurch, dass jemandem eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen mit der Verpflichtung übergeben wird, nach einer gewissen Zeit ebenso viel von derselben Art und Güte zurückzugeben. Er kam als Realkontrakt erst mit der Übergabe der Darlehensvaluta in der Weise, dass der Darlehensnehmer darüber willkürlich verfügen kann, zustande. Mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, des am 21. Mai 2010 in Kraft getretenen Darlehens- und Kreditrechtsänderungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, wurde das Darlehen als Konsensualvertrag gestaltet vergleiche Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. 1, Tz 3 zu Paragraph 33, TP 8 GebG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010160017.X01Im RIS seit
29.01.2014Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014