Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Aufwendungen, die durch mehrere Einkunftsquellen veranlasst sind, sind auf diese einzelnen Quellen aufzuteilen. Die Aufteilung kann dabei im Verhältnis der aus der jeweiligen Einkunftsquelle bezogenen Einnahmen erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2001, 2001/14/0090). Von praktischer Bedeutung ist eine derartige Aufteilung insbesondere, wenn für einzelne Quellen von einer Aufwandspauschalierung Gebrauch gemacht wird (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 104/8). Beim Zusammentreffen von Einkunftsquellen, bei denen der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers liegt (wie gegenständlich der Tätigkeit als Universitätsprofessor), mit einer solchen, bei der dies nicht zutrifft (wie gegenständlich der Tätigkeit als Komponist), kommt die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur bei der Tätigkeit in Betracht, für die berufsbildbezogen der Mittelpunkt jedenfalls im Arbeitszimmer liegt. Bei der Tätigkeit, bei der der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt, kommt die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer hingegen nicht in Betracht. Die Frage nach der Aufteilung der beruflich bzw. betrieblich veranlassten Aufwendungen auf mehrere Einkunftsquellen stellt sich in einem solchen Fall demnach von vornherein nicht. Dies geht auf die gesetzgeberische Entscheidung zurück, in einer Art typisierender Betrachtungsweise das Arbeitszimmer nur anzuerkennen, wenn es den Mittelpunkt einer betrieblichen/beruflichen Betätigung darstellt und für diese Tätigkeit nötig ist. Ist für eine von mehreren betrieblichen/beruflichen Betätigungen des Steuerpflichtigen die Hürde des Mittelpunkts (und der Notwendigkeit) genommen, steht nach dem gesetzgeberischen Konzept fest, dass der Raum ein Arbeitsraum ist. Wird dieser Arbeitsraum für andere betriebliche/berufliche Tätigkeiten mitbenutzt, für die die Hürde des Mittelpunkts nicht genommen wurde, kann dies nicht dazu führen, Aufwendungen, die nach dem gesetzgeberischen Konzept abzugsfähig sein sollen, wiederum vom Abzug auszuschließen. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich solcher Aufwendungen, die in gleicher Weise angefallen wären, wenn das Arbeitszimmer nur für die Einkunftsquelle verwendet worden wäre, für die der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt.Aufwendungen, die durch mehrere Einkunftsquellen veranlasst sind, sind auf diese einzelnen Quellen aufzuteilen. Die Aufteilung kann dabei im Verhältnis der aus der jeweiligen Einkunftsquelle bezogenen Einnahmen erfolgen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2001, 2001/14/0090). Von praktischer Bedeutung ist eine derartige Aufteilung insbesondere, wenn für einzelne Quellen von einer Aufwandspauschalierung Gebrauch gemacht wird vergleiche Doralt/Kofler, EStG11, Paragraph 20, Tz 104/8). Beim Zusammentreffen von Einkunftsquellen, bei denen der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers liegt (wie gegenständlich der Tätigkeit als Universitätsprofessor), mit einer solchen, bei der dies nicht zutrifft (wie gegenständlich der Tätigkeit als Komponist), kommt die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur bei der Tätigkeit in Betracht, für die berufsbildbezogen der Mittelpunkt jedenfalls im Arbeitszimmer liegt. Bei der Tätigkeit, bei der der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt, kommt die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer hingegen nicht in Betracht. Die Frage nach der Aufteilung der beruflich bzw. betrieblich veranlassten Aufwendungen auf mehrere Einkunftsquellen stellt sich in einem solchen Fall demnach von vornherein nicht. Dies geht auf die gesetzgeberische Entscheidung zurück, in einer Art typisierender Betrachtungsweise das Arbeitszimmer nur anzuerkennen, wenn es den Mittelpunkt einer betrieblichen/beruflichen Betätigung darstellt und für diese Tätigkeit nötig ist. Ist für eine von mehreren betrieblichen/beruflichen Betätigungen des Steuerpflichtigen die Hürde des Mittelpunkts (und der Notwendigkeit) genommen, steht nach dem gesetzgeberischen Konzept fest, dass der Raum ein Arbeitsraum ist. Wird dieser Arbeitsraum für andere betriebliche/berufliche Tätigkeiten mitbenutzt, für die die Hürde des Mittelpunkts nicht genommen wurde, kann dies nicht dazu führen, Aufwendungen, die nach dem gesetzgeberischen Konzept abzugsfähig sein sollen, wiederum vom Abzug auszuschließen. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich solcher Aufwendungen, die in gleicher Weise angefallen wären, wenn das Arbeitszimmer nur für die Einkunftsquelle verwendet worden wäre, für die der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150124.X03Im RIS seit
07.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017