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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Zu den Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 zählen als "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz (vgl. mit Hinweisen auf Vorjudikatur das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2010, 2007/13/0095, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2008/15/0239). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, 2005/15/0079), ist die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob in einem früheren Zeitraum die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gegeben war.Zu den Werbungskosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz EStG 1988 zählen als "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz vergleiche mit Hinweisen auf Vorjudikatur das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2010, 2007/13/0095, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2008/15/0239). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat vergleiche für viele das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, 2005/15/0079), ist die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob in einem früheren Zeitraum die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gegeben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150124.X01Im RIS seit
07.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017