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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Abgabepflichtige ist im vorliegenden Fall eine KEG, deren Gegenstand "die Errichtung, Verwaltung und Verwertung eines geplanten Gewerbeparks" ist und an der die Gemeinde (vertreten durch den Bürgermeister) als Komplementär und der Bürgermeister als Kommanditist beteiligt sind. In den Jahren 2002 bis 2004 und 2006 wurden seitens der Abgabepflichtigen für die Errichtung einer Abfahrt von der Bundesstraße in den Gewerbepark Vorsteuern in bestimmter Höhe geltend gemacht. Wurde die Auf- bzw. Abfahrt durch die Abgabepflichtige an die Öffentliche Hand unentgeltlich übertragen, so liegt ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch nach § 3 Abs. 2 dritter Teilstrich UStG 1994 vor. Sollte dagegen seitens der Abgabepflichtigen eine Weiterverrechnung der Errichtungskosten an die ansiedlungswilligen Unternehmer des Gewerbeparks erfolgt sein und sich deren Zahlung als Entgelt von dritter Seite für die Übertragung der Auf- bzw. Abfahrt durch die Abgabepflichtige an die Öffentliche Hand darstellen, läge eine steuerpflichtige entgeltliche Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG 1994 vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2011, 2008/15/0299).Die Abgabepflichtige ist im vorliegenden Fall eine KEG, deren Gegenstand "die Errichtung, Verwaltung und Verwertung eines geplanten Gewerbeparks" ist und an der die Gemeinde (vertreten durch den Bürgermeister) als Komplementär und der Bürgermeister als Kommanditist beteiligt sind. In den Jahren 2002 bis 2004 und 2006 wurden seitens der Abgabepflichtigen für die Errichtung einer Abfahrt von der Bundesstraße in den Gewerbepark Vorsteuern in bestimmter Höhe geltend gemacht. Wurde die Auf- bzw. Abfahrt durch die Abgabepflichtige an die Öffentliche Hand unentgeltlich übertragen, so liegt ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch nach Paragraph 3, Absatz 2, dritter Teilstrich UStG 1994 vor. Sollte dagegen seitens der Abgabepflichtigen eine Weiterverrechnung der Errichtungskosten an die ansiedlungswilligen Unternehmer des Gewerbeparks erfolgt sein und sich deren Zahlung als Entgelt von dritter Seite für die Übertragung der Auf- bzw. Abfahrt durch die Abgabepflichtige an die Öffentliche Hand darstellen, läge eine steuerpflichtige entgeltliche Lieferung nach Paragraph 3, Absatz eins, UStG 1994 vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2011, 2008/15/0299).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009150137.X05Im RIS seit
14.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017