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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Rechtswidrigkeit des auf § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 gegründeten Schubhaftbescheides und die darauf gegründete Anhaltung des Asylwerbers konnte nicht dadurch saniert werden, dass die Behörde in ihrem Abspruch über die Administrativbeschwerde den ursprünglich verfehlt herangezogenen Schubhafttatbestand nach § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 durch jenen des § 76 Abs. 2a Z 1 FrPolG 2005 ersetzte. Damit vermochte sie nämlich an dem Umstand, dass der Fremde auf Basis einer unzutreffenden Rechtsgrundlage in Schubhaft genommen und angehalten worden war, nichts mehr zu ändern (Hinweis E 29. September 2009, 2009/21/0046).Die Rechtswidrigkeit des auf Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 gegründeten Schubhaftbescheides und die darauf gegründete Anhaltung des Asylwerbers konnte nicht dadurch saniert werden, dass die Behörde in ihrem Abspruch über die Administrativbeschwerde den ursprünglich verfehlt herangezogenen Schubhafttatbestand nach Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 durch jenen des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FrPolG 2005 ersetzte. Damit vermochte sie nämlich an dem Umstand, dass der Fremde auf Basis einer unzutreffenden Rechtsgrundlage in Schubhaft genommen und angehalten worden war, nichts mehr zu ändern (Hinweis E 29. September 2009, 2009/21/0046).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210182.X01Im RIS seit
30.01.2014Zuletzt aktualisiert am
18.03.2014