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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Aus der Unzulässigkeit der Abschiebung folgt nicht, dass auch die Festnahme rechtswidrig war, da die Fremde zum Zeitpunkt der Festnahme noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Z 2 und 3 FrPolG 2005 liegen im Hinblick darauf vor, dass die Fremde zum einen ungeachtet der rechtskräftigen Ausweisung ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war und zum anderen - angesichts der aufrechten Ausweisung zunächst zu Recht - eine Abschiebung geplant war. Daran ändert auch der Antrag nach § 44 Abs. 3 NAG 2005 noch nichts (vgl. § 44b Abs. 3 NAG idF FrÄG 2009, wonach ein solcher Antrag weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet noch der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen entgegensteht).Aus der Unzulässigkeit der Abschiebung folgt nicht, dass auch die Festnahme rechtswidrig war, da die Fremde zum Zeitpunkt der Festnahme noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Die Voraussetzungen des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 FrPolG 2005 liegen im Hinblick darauf vor, dass die Fremde zum einen ungeachtet der rechtskräftigen Ausweisung ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war und zum anderen - angesichts der aufrechten Ausweisung zunächst zu Recht - eine Abschiebung geplant war. Daran ändert auch der Antrag nach Paragraph 44, Absatz 3, NAG 2005 noch nichts vergleiche Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG in der Fassung FrÄG 2009, wonach ein solcher Antrag weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet noch der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen entgegensteht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210118.X03Im RIS seit
06.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017