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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §12a Abs3 idF 2009/I/122;Rechtssatz
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12a Abs. 4 AsylG 2005 (330 BlgNR 24. GP, 15) geht hervor, dass die Entscheidung durch das Bundesasylamt gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 über die Zuerkennung faktischen Abschiebeschutzes in den Fällen des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 dazu dient, den gemäß Art. 13 MRK (sowie auf Grund des Rechtsstaatsprinzips) gebotenen Rechtsschutz zu gewährleisten. Dies setzt aber jedenfalls im Hinblick auf eine drohende Verletzung des Art. 3 MRK voraus, dass bereits ex ante eine Überprüfung erfolgt; die nachträgliche Kontrolle im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist nicht ausreichend. Gerade um - selbst im Fall einer Asylantragstellung innerhalb der letzten beiden Tage vor einem Abschiebetermin - eine förmliche Entscheidung durch das Bundesasylamt noch vor der Abschiebung zu ermöglichen, wurde im Gesetz vorgesehen, dass diese Entscheidung in Form eines Mandatsbescheides zu ergehen hat und die inhaltliche Prüfung - abgesehen vom Fall des § 12a Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 bei Antragstellung bis zum dritten Tag vor dem Abschiebetermin - grundsätzlich auf die objektive Situation im Herkunftsstaat beschränkt ist. Aus all dem ist - verfassungskonform - abzuleiten, dass eine Abschiebung nicht vor Erlassung des Bescheides gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 über die Zuerkennung faktischen Abschiebeschutzes durchgeführt werden darf, auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt wurde und zufolge den Erl der Mandatsbescheid nur "tunlichst" vor Durchführung der Abschiebung zu ergehen hat, während in Ausnahmefällen die Prüfung der Zuerkennungsvoraussetzungen genügen soll. Da bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen ist, kann eine nachträgliche negative Entscheidung über die Zuerkennung des faktischen Abschiebschutzes nichts mehr an der Rechtswidrigkeit der Abschiebung ändern.Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 (330 BlgNR 24. GP, 15) geht hervor, dass die Entscheidung durch das Bundesasylamt gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 über die Zuerkennung faktischen Abschiebeschutzes in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 dazu dient, den gemäß Artikel 13, MRK (sowie auf Grund des Rechtsstaatsprinzips) gebotenen Rechtsschutz zu gewährleisten. Dies setzt aber jedenfalls im Hinblick auf eine drohende Verletzung des Artikel 3, MRK voraus, dass bereits ex ante eine Überprüfung erfolgt; die nachträgliche Kontrolle im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist nicht ausreichend. Gerade um - selbst im Fall einer Asylantragstellung innerhalb der letzten beiden Tage vor einem Abschiebetermin - eine förmliche Entscheidung durch das Bundesasylamt noch vor der Abschiebung zu ermöglichen, wurde im Gesetz vorgesehen, dass diese Entscheidung in Form eines Mandatsbescheides zu ergehen hat und die inhaltliche Prüfung - abgesehen vom Fall des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 bei Antragstellung bis zum dritten Tag vor dem Abschiebetermin - grundsätzlich auf die objektive Situation im Herkunftsstaat beschränkt ist. Aus all dem ist - verfassungskonform - abzuleiten, dass eine Abschiebung nicht vor Erlassung des Bescheides gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 über die Zuerkennung faktischen Abschiebeschutzes durchgeführt werden darf, auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt wurde und zufolge den Erl der Mandatsbescheid nur "tunlichst" vor Durchführung der Abschiebung zu ergehen hat, während in Ausnahmefällen die Prüfung der Zuerkennungsvoraussetzungen genügen soll. Da bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen ist, kann eine nachträgliche negative Entscheidung über die Zuerkennung des faktischen Abschiebschutzes nichts mehr an der Rechtswidrigkeit der Abschiebung ändern.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210118.X02Im RIS seit
06.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017