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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §12a Abs3 Z2 idF 2009/I/122;Rechtssatz
Es entspricht nicht der ratio legis des § 12a Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 iVm § 67 Abs. 4 FrPolG 2005 (idF des FrÄG 2009), dem Fremden rechtzeitig vor dem Abschiebetermin eine faktischen Abschiebeschutz begründende Asylantragstellung zu ermöglichen; vielmehr sollen durch das Abstellen auf nach der Mitteilung des Abschiebetermins gestellte Folgeanträge jene potentiellen Missbrauchsfälle erfasst werden, in denen der Antrag gerade im Hinblick auf den bekannten, unmittelbar bevorstehenden Abschiebetermin gestellt wird. Darauf, ob der Abschiebetermin "ehestmöglich" iSd § 67 Abs. 4 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2009 (§ 58 Abs. 2 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2011) mitgeteilt wurde, kommt es dabei nicht an.Es entspricht nicht der ratio legis des Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 4, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009), dem Fremden rechtzeitig vor dem Abschiebetermin eine faktischen Abschiebeschutz begründende Asylantragstellung zu ermöglichen; vielmehr sollen durch das Abstellen auf nach der Mitteilung des Abschiebetermins gestellte Folgeanträge jene potentiellen Missbrauchsfälle erfasst werden, in denen der Antrag gerade im Hinblick auf den bekannten, unmittelbar bevorstehenden Abschiebetermin gestellt wird. Darauf, ob der Abschiebetermin "ehestmöglich" iSd Paragraph 67, Absatz 4, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 (Paragraph 58, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011) mitgeteilt wurde, kommt es dabei nicht an.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210118.X01Im RIS seit
06.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017