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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §62 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2013/07/0076 B 9. Jänner 2014 RS 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Vorschreibung geeigneter Maßnahmen gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 - Die Beschwerdeführerin verweist zur Darlegung eines für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen (finanziellen) Nachteiles ausschließlich auf die Vorschreibung "der bisherigen Kosten" von über EUR 300.000,--. Dabei handelt es sich jedoch um Kosten von (auf der Grundlage des gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 erlassenen Bescheides) im Zuge der Ersatzvornahme bereits durchgeführten Maßnahmen. Eine Vollstreckung des hier angefochtenen Bescheides in Bezug auf diese Maßnahmen kommt daher insoweit nicht mehr in Betracht. Die bereits umgesetzten Maßnahmen, wodurch die im Aufschiebungsantrag genannten Kosten angefallen sind, können mit einem Beschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht rückgängig gemacht werden (vgl. dazu den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 4. November 2013, Zl. AW 2013/07/0036, mwN). Eine aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Kosten der erfolgten Ersatzvornahme könnte gegebenenfalls im Verfahren betreffend die Vorschreibung dieser Kosten begehrt werden (vgl. dazu die bereits mit hg. Beschluss vom 4. Dezember 2013, Zlen. AW 2013/07/0067 bis 0068, erfolgte Stattgabe der mit den Beschwerden der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. September 2013, Zl. U-30.412/6, (betreffend die Vorschreibung der Kosten für eine Ersatzvornahme) verbundenen Aufschiebungsanträgen).Nichtstattgebung - Vorschreibung geeigneter Maßnahmen gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 - Die Beschwerdeführerin verweist zur Darlegung eines für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen (finanziellen) Nachteiles ausschließlich auf die Vorschreibung "der bisherigen Kosten" von über EUR 300.000,--. Dabei handelt es sich jedoch um Kosten von (auf der Grundlage des gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 erlassenen Bescheides) im Zuge der Ersatzvornahme bereits durchgeführten Maßnahmen. Eine Vollstreckung des hier angefochtenen Bescheides in Bezug auf diese Maßnahmen kommt daher insoweit nicht mehr in Betracht. Die bereits umgesetzten Maßnahmen, wodurch die im Aufschiebungsantrag genannten Kosten angefallen sind, können mit einem Beschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht rückgängig gemacht werden vergleiche dazu den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 4. November 2013, Zl. AW 2013/07/0036, mwN). Eine aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Kosten der erfolgten Ersatzvornahme könnte gegebenenfalls im Verfahren betreffend die Vorschreibung dieser Kosten begehrt werden vergleiche dazu die bereits mit hg. Beschluss vom 4. Dezember 2013, Zlen. AW 2013/07/0067 bis 0068, erfolgte Stattgabe der mit den Beschwerden der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. September 2013, Zl. U-30.412/6, (betreffend die Vorschreibung der Kosten für eine Ersatzvornahme) verbundenen Aufschiebungsanträgen).
Schlagworte
Nichtvollstreckbare Bescheide Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:AW2013070077.A01Im RIS seit
16.06.2014Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014