RS Vwgh 2014/1/9 AW 2013/07/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2014
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §62 Abs3;
VVG §4;
VwGG §30 Abs2;
  1. AWG 2002 § 62 heute
  2. AWG 2002 § 62 gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  3. AWG 2002 § 62 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 62 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 62 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  6. AWG 2002 § 62 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  7. AWG 2002 § 62 gültig von 02.11.2002 bis 31.03.2006
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2013/07/0076 B 9. Jänner 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Vorschreibung geeigneter Maßnahmen gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 - Die Beschwerdeführerin verweist zur Darlegung eines für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen (finanziellen) Nachteiles ausschließlich auf die Vorschreibung "der bisherigen Kosten" von über EUR 300.000,--. Dabei handelt es sich jedoch um Kosten von (auf der Grundlage des gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 erlassenen Bescheides) im Zuge der Ersatzvornahme bereits durchgeführten Maßnahmen. Eine Vollstreckung des hier angefochtenen Bescheides in Bezug auf diese Maßnahmen kommt daher insoweit nicht mehr in Betracht. Die bereits umgesetzten Maßnahmen, wodurch die im Aufschiebungsantrag genannten Kosten angefallen sind, können mit einem Beschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht rückgängig gemacht werden (vgl. dazu den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 4. November 2013, Zl. AW 2013/07/0036, mwN). Eine aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Kosten der erfolgten Ersatzvornahme könnte gegebenenfalls im Verfahren betreffend die Vorschreibung dieser Kosten begehrt werden (vgl. dazu die bereits mit hg. Beschluss vom 4. Dezember 2013, Zlen. AW 2013/07/0067 bis 0068, erfolgte Stattgabe der mit den Beschwerden der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. September 2013, Zl. U-30.412/6, (betreffend die Vorschreibung der Kosten für eine Ersatzvornahme) verbundenen Aufschiebungsanträgen).Nichtstattgebung - Vorschreibung geeigneter Maßnahmen gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 - Die Beschwerdeführerin verweist zur Darlegung eines für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen (finanziellen) Nachteiles ausschließlich auf die Vorschreibung "der bisherigen Kosten" von über EUR 300.000,--. Dabei handelt es sich jedoch um Kosten von (auf der Grundlage des gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 erlassenen Bescheides) im Zuge der Ersatzvornahme bereits durchgeführten Maßnahmen. Eine Vollstreckung des hier angefochtenen Bescheides in Bezug auf diese Maßnahmen kommt daher insoweit nicht mehr in Betracht. Die bereits umgesetzten Maßnahmen, wodurch die im Aufschiebungsantrag genannten Kosten angefallen sind, können mit einem Beschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht rückgängig gemacht werden vergleiche dazu den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 4. November 2013, Zl. AW 2013/07/0036, mwN). Eine aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Kosten der erfolgten Ersatzvornahme könnte gegebenenfalls im Verfahren betreffend die Vorschreibung dieser Kosten begehrt werden vergleiche dazu die bereits mit hg. Beschluss vom 4. Dezember 2013, Zlen. AW 2013/07/0067 bis 0068, erfolgte Stattgabe der mit den Beschwerden der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. September 2013, Zl. U-30.412/6, (betreffend die Vorschreibung der Kosten für eine Ersatzvornahme) verbundenen Aufschiebungsanträgen).

Schlagworte

Nichtvollstreckbare Bescheide Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:AW2013070077.A01

Im RIS seit

16.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten