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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RStDG §99;Rechtssatz
Ein "Antrag auf Ablehnung eines Richters und Erhebung einer Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsklage in einem bestimmten Verfahren", ist, soweit er die Ablehnung des Richters des Verwaltungsgerichtshofes zum Gegenstand hat, mit Ablauf des 31. Dezember gegenstandslos geworden, da dieser Richter mit 31. Dezember gemäß § 7 Abs. 1 VwGG iVm § 99 RStDG in den Ruhestand getreten ist, sodass er schon aus diesem Grund an der (gesondert zu treffenden) Entscheidung über die genannte "Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsklage" der Antragstellerin nicht mehr mitwirken kann. Das Verfahren über den Ablehnungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Ein "Antrag auf Ablehnung eines Richters und Erhebung einer Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsklage in einem bestimmten Verfahren", ist, soweit er die Ablehnung des Richters des Verwaltungsgerichtshofes zum Gegenstand hat, mit Ablauf des 31. Dezember gegenstandslos geworden, da dieser Richter mit 31. Dezember gemäß Paragraph 7, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 99, RStDG in den Ruhestand getreten ist, sodass er schon aus diesem Grund an der (gesondert zu treffenden) Entscheidung über die genannte "Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsklage" der Antragstellerin nicht mehr mitwirken kann. Das Verfahren über den Ablehnungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040162.X01Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014