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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
GdBedG OÖ 2001 §104 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 104 Abs. 1 OÖ GBG 2001 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Antragsteller erhobene Vorstellung gegen den im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid des Gemeinderates einer bestimmten Gemeinde, mit welchem der Antragsteller amtswegig gemäß § 104 Abs. 1 OÖ GBG 2001 in den Ruhestand versetzt wurde, als unbegründet abgewiesen. Im Falle der Berechtigung seiner Beschwerde und der damit verbundenen Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre der Antragsteller rückwirkend (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG) als im Aktivstand befindlich anzusehen, was eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhe- und dem Aktivbezug zur Folge hätte. Ein unwiederbringlicher Schaden droht dem Antragsteller daher im Falle der Berechtigung seiner Beschwerde nicht (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2010, Zl. AW 2010/12/0012).Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 104, Absatz eins, OÖ GBG 2001 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Antragsteller erhobene Vorstellung gegen den im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid des Gemeinderates einer bestimmten Gemeinde, mit welchem der Antragsteller amtswegig gemäß Paragraph 104, Absatz eins, OÖ GBG 2001 in den Ruhestand versetzt wurde, als unbegründet abgewiesen. Im Falle der Berechtigung seiner Beschwerde und der damit verbundenen Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre der Antragsteller rückwirkend vergleiche Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) als im Aktivstand befindlich anzusehen, was eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhe- und dem Aktivbezug zur Folge hätte. Ein unwiederbringlicher Schaden droht dem Antragsteller daher im Falle der Berechtigung seiner Beschwerde nicht vergleiche den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2010, Zl. AW 2010/12/0012).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:AW2013120012.A01Im RIS seit
16.06.2014Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014