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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass jemand innerhalb eines bestimmten Zeitraumes auf Grund seiner für die beschwerdeführende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Voll(Kranken-, Pensions- und Unfall-)versicherungspflicht (gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht (gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG) unterlag. Die belangte Behörde war an ein Straferkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates, in dem die Pflichtversicherung vorfrageweise beurteilt wurde, nicht gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2013, Zl. 2012/08/0059, mwN).Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass jemand innerhalb eines bestimmten Zeitraumes auf Grund seiner für die beschwerdeführende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Voll(Kranken-, Pensions- und Unfall-)versicherungspflicht (gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht (gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG) unterlag. Die belangte Behörde war an ein Straferkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates, in dem die Pflichtversicherung vorfrageweise beurteilt wurde, nicht gebunden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. März 2013, Zl. 2012/08/0059, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080278.X01Im RIS seit
30.01.2014Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014